Auf die rechtliche Qualifikation dieser Tatsachen kommt es nicht an (BGE 144 IV 362 E. 1.3.2). Das Verbot der doppelten Bestrafung bzw. Strafverfolgung bildet ein Verfahrenshindernis. Die aufgeführten Verfahren betrafen denselben Lebenssachverhalt, weshalb sich die Sperrwirkung nicht durch eine andere rechtliche Bezeichnung («Veruntreuung» oder «Nichtherausgabe bzw. Sachentziehung») beseitigen lässt. Entsprechend kann auch die Verfolgungsverjährung, welche bereits zum Zeitpunkt des Beschlusses vom 25. Oktober 2004 eingetreten war, nicht neu zu laufen beginnen. 4.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.