Demnach darf, wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden. Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung (und eine Nichtanhandnahmeverfügung) kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO; Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 320 Abs. 4 StPO). Tatidentität liegt vor, wenn dem ersten und dem zweiten Strafverfahren identische oder im Wesentlichen gleiche Tatsachen zugrunde liegen. Auf die rechtliche Qualifikation dieser Tatsachen kommt es nicht an (BGE 144 IV 362 E. 1.3.2).