7 Wie der Beschwerdeführerin bereits mit diesem Beschluss mitgeteilt worden war, sind diese Streitigkeiten nicht erneut via Strafbehörden aufzugreifen. Dem stehen grundsätzlich auch die obgenannten Verfahren aus den Jahren 2004 und 2017/2018 entgegen. Der Grundsatz «ne bis in idem» ist in Art. 11 Abs. 1 StPO geregelt. Demnach darf, wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden.