Ob die Beschwerdeführerin Eigentumsansprüche geltend machen kann oder ihr Ansprüche aus anderen dinglichen Rechten zustehen – wie von Art. 141 StGB vorausgesetzt – ist mithin mehr als fraglich, zumal auch die Retouren der J.________ Gegenstand dieser Vereinbarung waren. 4.2.3 Neben den Zivilprozessen waren die Geschäftstätigkeit zwischen der Beschuldigten und G.________ sel. sowie die darauf bezogenen Auseinandersetzungen auch Gegenstand des Aufhebungsbeschlusses des Untersuchungsrichteramts III Bern- Mittelland vom 19. Juli 2004, der am 25. Oktober 2004 durch die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern geschützt worden war.