Sie habe die Erbschaft ausgeschlagen und könne sich nicht auf die Abtretungsvereinbarung vom 1. November 1998 berufen, da der Herausgabeanspruch nicht mittels Zession an die Beschwerdeführerin habe abgetreten werden können. Die Vereinbarung vom 1. November 1998 stelle auch keine Besitzanweisung dar, weshalb es an einer Besitzesübertragung mangle und das Eigentum an den Gegenständen nicht auf die Beschwerdeführerin übergegangen sei (vgl. Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 7. Juli 2020 [CIV 18 5709/18 6812] und Entscheid der 1. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 9. März 2021 [ZK 21 23/21 25] E. 6.3 f.).