Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ihren Eigentumsanspruch zu wenig substantiiert habe und die eingereichten Beweismittel ohnehin nicht geeignet seien, ihr Eigentum zu beweisen. Sie habe die Erbschaft ausgeschlagen und könne sich nicht auf die Abtretungsvereinbarung vom 1. November 1998 berufen, da der Herausgabeanspruch nicht mittels Zession an die Beschwerdeführerin habe abgetreten werden können.