gemäss Teilvereinbarung Klageantwort-Beilage Nr. 15 beendigten Geschäftsbeziehungen, und seit der Erfüllung von Ziffer 1 und 2 des Dispositivs des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 17.Januar 2001 nichts herauszugeben habe und nichts schulde. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat die 1. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern mit Entscheid vom 9. März 2021 nicht ein. Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ihren Eigentumsanspruch zu wenig substantiiert habe und die eingereichten Beweismittel ohnehin nicht geeignet seien, ihr Eigentum zu beweisen.