Das Handelsgericht hiess die Klage mit Urteil vom 17. Oktober 2001 teilweise gut und wies die Beschuldigte an, G.________ sel. diverse Kunstgegenstände herauszugeben und ihm einen Betrag von CHF 38'099.00 zu bezahlen. Eine dagegen erhobene Berufung sowie eine staatsrechtliche Beschwerde durch G.________ sel. wurden abgewiesen. Das Regionalgericht Bern-Mittelland trat auf eine Klage der Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 7. Juli 2020 infolge Sperrwirkung der materiellen Rechtskraft des Urteils des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 17. Oktober 2001 nicht ein.