97 Abs. 1 und 3 StGB). Am 1. Januar 2014 trat wiederum eine neue Fassung von Art. 97 Abs. 1 StGB in Kraft, wonach die Strafverfolgung in 10 Jahren verjährt, wenn die Tat mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren bedroht und in sieben Jahren, wenn die Tat mit einer anderen Strafe bedroht ist (Art. 97 Abs. 1 Bst. c und d StGB). Damit wurde das Verfahren auch vor diesem Hintergrund zu Recht eingestellt. 4.2.2 Ebenso wenig lassen sich unter dem Titel der Sachentziehung strafbare Handlungen der Beschuldigten erkennen. Es handelt sich – wenn überhaupt – um eine zivilrechtliche Streitigkeit.