70 Abs. 1 lit. b StGB), und in sieben Jahren, wenn die Tat mit einer anderen Strafe bedroht ist (lit. c). Diese Regelung entsprach mit einer terminologischen Anpassung (Freiheitsstrafe statt Zuchthaus und Gefängnis) derjenigen, wie sie aufgrund des am 1. Januar 2007 in Kraft gesetzten revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches Geltung hatte (Art. 97 Abs. 1 und 3 StGB).