Wie bereits die Staatsanwaltschaft und die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführten, ist für diese Vorfälle sowohl nach dem zum damaligen Zeitpunkt geltenden Recht als auch nach den aktuellen Bestimmungen sowie unter Berücksichtigung des geltenden Grundsatzes der «lex mitior» (Art. 2 Abs. 2 StGB) die Verfolgungsverjährung eingetreten. Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches betreffend die Verfolgungsverjährung sind per 1. Oktober 2002 geändert worden. Danach verjährte die Strafverfolgung in 15 Jahren, wenn die Tat mit Gefängnis von mehr als drei Jahren oder Zuchthaus bedroht ist (Art. 70 Abs. 1 lit.