Für ein solches Verhalten liegen keinerlei Hinweise vor, was sich bereits – soweit Herrn H.________ betreffend – aus den Verfahren U 10 24921 und U 10 30886 der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland ergibt. Wie bereits die Staatsanwaltschaft und die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführten, ist für diese Vorfälle sowohl nach dem zum damaligen Zeitpunkt geltenden Recht als auch nach den aktuellen Bestimmungen sowie unter Berücksichtigung des geltenden Grundsatzes der «lex mitior» (Art. 2 Abs. 2 StGB) die Verfolgungsverjährung eingetreten.