Eine Verurteilung erscheint unter Einbezug der gesamten Umstände als von vornherein unwahrscheinlich. Dies aus folgenden Gründen: 4.2.1 Vorab ist auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Beschuldigte bzw. Herr H.________ «bei der Untersuchung 2004 falsche Angaben» gemacht habe, einzugehen. Für ein solches Verhalten liegen keinerlei Hinweise vor, was sich bereits – soweit Herrn H.________ betreffend – aus den Verfahren U 10 24921 und U 10 30886 der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland ergibt.