Die Staatsanwaltschaft hat sich mit der Beweislage auseinandergesetzt und die Verfahrenseinstellung nachvollziehbar begründet. Ihr kann insbesondere keine unvollständige Sachverhaltserhebung und keine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» vorgeworfen werden. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt – soweit sie überhaupt ihren Begründungspflichten nachkommt – verfängt nicht. Der Beschwerdeführerin gelingt es nicht, durch ihre Ausführungen in der Beschwerde die Argumente für eine Einstellung zu entkräften. Eine Verurteilung erscheint unter Einbezug der gesamten Umstände als von vornherein unwahrscheinlich.