5 241 E. 2.2.1, 138 IV 186 E. 4.1 und 138 IV 86 E. 4.1, Urteil des Bundesgerichts 6B_1195/2019 vom 28. April 2020 E. 3.1). 4.2 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtens. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung und die Stellungnahmen der Generalstaatsanwaltschaft und der Beschuldigten verwiesen werden. Diesen bleibt nur Weniges beizufügen. Die Staatsanwaltschaft hat sich mit der Beweislage auseinandergesetzt und die Verfahrenseinstellung nachvollziehbar begründet.