_» zu befassen. 3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft macht geltend, dass es sich vorliegend um eine rein zivilrechtliche Streitigkeit handle, welche vor den kantonalen Gerichtsinstanzen bereits abschlägig beurteilt worden sei. Weiter seien die angeblich falschen Angaben bei der Untersuchung im Jahr 2004 bereits in den Verfahren U 10 24921 und U 10 30886 – soweit Herrn H.________ betreffend – rechtskräftig beurteilt. Ohnehin wäre für diese Vorfälle zwischenzeitlich die Verfolgungsverjährung eingetreten und allein aus diesem Grund eine Verfahrenseinstellung angezeigt gewesen.