4 che Auktionen im genannten Zeitraum seien damit abgehandelt, was sie bereits mit dem Urteil des Handelsgerichts vom 17. Oktober 2001 gewesen seien. Mit einer ungewöhnlich aggressiven Kampagne habe die Beschwerdeführerin das Auktionshaus sowohl beim L.________ als auch bei der M.________ und dem E.________ diskreditiert. Damit habe die Beschwerdeführerin den Tatbestand der versuchten Nötigung erfüllt. Für das Auktionshaus A.________ und den dort verantwortlichen Personen sei es nicht mehr zumutbar, sich mit der «Akte C.________» zu befassen.