Mit den genannten Urteilen, Entscheiden und Nichteintretensbefunden stehe definitiv und unwiderruflich fest, dass das Auktionshaus und ebenso wenig die Verantwortlichen des Auktionshauses der Beschwerdeführerin aus den am 12. Oktober 1983 begonnenen und am 27. Januar 1994 und dann am 23. Juli 1997 mit der Übereignung der K.________ beendeten Geschäftsbeziehungen und nach der Erfüllung von Ziffer 1 und 2 des Urteilsdispositivs des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 17. Januar 2001, Nr. 8634, nichts herauszugeben hätten und nichts schulden würden. Sämtli-