Das Regionalgericht sei dieser Auffassung mit Urteil vom 7. Juli 2020 vollumfänglich gefolgt. Es sei auf die Teilklage nicht eingetreten und habe die negative Feststellungswiderklage – wie beantragt – gutgeheissen. Mit den genannten Urteilen, Entscheiden und Nichteintretensbefunden stehe definitiv und unwiderruflich fest, dass das Auktionshaus und ebenso wenig die Verantwortlichen des Auktionshauses der Beschwerdeführerin aus den am 12. Oktober 1983 begonnenen und am 27. Januar 1994 und dann am 23. Juli 1997 mit der Übereignung der K._____