hindert werden solle. Die Beschuldigte macht geltend, in einem vier Jahre dauernden Prozess habe das Handelsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 17. Oktober 2001 Nr. 8634 die langjährige Geschäftsbeziehung des Auktionshauses mit G.________ sel. (und der Beschwerdeführerin) abgehandelt und darüber befunden, wer wem wieviel zu bezahlen und wer wem etwas herauszugeben habe. Ungeachtet dessen habe die Beschwerdeführerin zwei Strafanzeigen gegen das Auktionshaus resp. dessen Verantwortliche eingereicht, auf die jeweils nicht eingetreten worden sei und die dagegen erhobenen Beschwerden abgewiesen worden seien.