393 Abs. 2 StPO geltend. Soweit sie sich auf das Kulturgütertransfergesetz (KGTG) vom 20. Juni 2003 berufe, sei dies untauglich, da die Geschäftsbeziehungen der Galerie mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin (und ihr selbst) in zeitlicher Hinsicht auf den 12. Oktober 1983 zurückgehen würden und definitiv am 27. Januar 1994 und dann am 23. Juli 1997 beendet worden seien;