___ herausgegeben habe. Die Beschwerdeführerin bezieht sich auf ein internationales Abkommen, welches die Schweiz dazu verpflichte, dass rechtmässige Eigentümer entzogene Kulturgüter zurückerhalten würden. Herr B.________ habe gegenüber dem Regionalgericht erklärt, dass die Gegenstände verkauft worden seien. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin seien diese Verkäufe nie verrechnet worden, womit das Auktionshaus seine Sorgfaltspflicht verletzt habe. 3.2 Die Beschuldigte führt in ihrer Stellungnahme aus, die Beschwerdeführerin mache keine Beschwerdegründe gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO geltend.