3 Verkäufe, die sich 1997 noch beim Auktionshaus befunden hätten, im Jahr 2002 an Herrn H.________ ausgehändigt habe. Diese würden auf der von Herrn H.________ unterzeichneten Empfangsbestätigung fehlen. Die Beschuldigten könnten zudem nicht ersitzen, da sie nicht gutgläubig seien. Ferner habe Herr D.________ vor dem Regionalgericht zugegeben, dass das Auktionshaus weder die geforderten Retouren noch die verrechneten Käufe an Herrn H.________ herausgegeben habe.