Auch ist nicht ersichtlich und wird von C.________ auch nicht weiter dargelegt, inwiefern das Auktionshaus oder Herr H.________ «bei der Untersuchung 2004 falsche Angaben gemacht hatte». Dafür gibt es keine Hinweise (vgl. dazu auch bereits die Verfahren U 10 24921 und U 30886 der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland). Diesbezüglich wäre für allfällige, mögliche Delikte zudem ohnehin auf die Verfolgungsverjährung zu verweisen, die für die von C.________ geltend gemachten Vorfälle aus dem Jahre 2004 bereits eingetreten wäre, weshalb darauf ohnehin nicht weiter einzugehen ist (z.B. falsche Beweisaussage gemäss Art. 306 StGB i.V.m.