_ macht in ihrer Anzeige geltend, die verantwortlichen Personen des Auktionshauses A.________ hätten ihr die Retouren der Einlieferungen J.________ nicht ausgehändigt. Dass gewisse, bei der Auktion erworbene Gegenstände nicht sofort bezahlt und daher erst nach Verrechnung in das Eigentum des Ehepaars G.________ übergingen und herausverlangt werden konnten, war C.________ – wie bereits in der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte festgehalten – aufgrund der ihr vorgelegenen Auktionsbedingungen bekannt (vgl. Akten W 17 296, pag. 04 001 002 f. sowie 04 001 026).