Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 20. Juli 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Am 26. Juli 2021 gelangte die Beschuldigte erneut unaufgefordert an die Beschwerdekammer und hielt an ihren Anträgen fest und schloss sich jenen der Generalstaatsanwaltschaft an. Am 20. September 2021 informierte die Beschuldigte die Beschwerdekammer dahingehend, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. August 2021 an die Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland gelangt sei. Mit Verfügung vom 21. September 2021 wurde von dieser Eingabe Kenntnis genommen und den übrigen Parteien gegeben.