_, der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) unaufgefordert eine Stellungnahme ein und beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten bzw. diese sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. Mit Verfügung vom 7. Juli 2021 nahm die Verfahrensleitung von der geleisteten Sicherheit und der unverlangten Stellungnahme der Beschuldigten Kenntnis und gab der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 20. Juli 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.