Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 270 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. Oktober 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Volknandt Verfahrensbeteiligte A.________ AG v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Verdachts der Sachentziehung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 18. Mai 2021 (BM 21 12780) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 18. Mai 2021 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das gegen die A.________ (nachfol- gend: Beschuldigte) geführte Strafverfahren wegen «Verdachts der Sachentzie- hung» ein. Dagegen erhob C.________ als Straf- und Zivilklägerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 8. Juni 2021 Beschwerde. Sinngemäss brachte sie zum Ausdruck, dass sie mit der Einstellung des Verfahrens nicht einverstanden sei und ihr gewisse Gegenstände (teilweise Kulturgüter) zustünden. Mit Verfügung vom 14. Juni 2021 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren. Die Be- schwerdeführerin wurde aufgefordert, innert 10 Tagen eine Sicherheit von CHF 2'000.00 zu leisten. Sie leistete diese am 15. Juni 2021. Am 6. Juli 2021 reich- te die Beschuldigte, vertreten durch Fürsprecher B.________, der Beschwerde- kammer des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) unaufgefordert eine Stellungnahme ein und beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten bzw. diese sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuwei- sen. Mit Verfügung vom 7. Juli 2021 nahm die Verfahrensleitung von der geleiste- ten Sicherheit und der unverlangten Stellungnahme der Beschuldigten Kenntnis und gab der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Gene- ralstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 20. Juli 2021 die kosten- fällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Am 26. Juli 2021 gelangte die Beschuldigte erneut unaufgefordert an die Beschwerdekammer und hielt an ihren Anträgen fest und schloss sich jenen der Generalstaatsanwaltschaft an. Am 20. September 2021 informierte die Beschuldigte die Beschwerdekammer dahingehend, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. August 2021 an die Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland gelangt sei. Mit Verfügung vom 21. Sep- tember 2021 wurde von dieser Eingabe Kenntnis genommen und den übrigen Par- teien gegeben. Fürsprecher B.________ gelangte mit unaufgeforderter Eingabe vom 6. Oktober 2021 erneut an die Beschwerdekammer und orientierte diese da- hingehend, dass die Beschwerdeführerin mit einem Klage-Entwurf erneut bei Frau D.________ vom E.________ und bei Herrn F.________, dem Präsidenten des Verwaltungsrates und Geschäftsführer des Auktionshauses A.________, vorstellig geworden sei. Von dieser Eingabe wurde mit Verfügung vom 8. Oktober 2021 Kenntnis genommen und gegeben. 2. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert 10 Tagen bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin hat als Straf- und Zivilklägerin im vorliegenden Strafverfahren Parteistellung (Art. 118 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Sie ist durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmit- telbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwer- deführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Be- schwerde ist einzutreten. 2 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet ihre Verfahrenseinstellung wie folgt (auszugs- weise Wiedergabe): Mit undatierter Eingabe, eingegangen bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland am 22.03.2021, er- stattete C.________ gegen die verantwortlichen Personen des Auktionshauses A.________ Strafan- zeige. C.________ führte darin aus, dass sie bis heute weder die verrechneten Käufe noch die Retou- ren der Einlieferungen J.________ ausgehändigt erhalten habe. Zudem habe das Auktionshaus bei der Untersuchung falsche Angaben gemacht. […] C.________ hat in der gleichen Angelegenheit bereits bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland und bei der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte des Kantons Bern in ähnlicher Form Anzeige erstat- tet, welche diese mit Nichtanhandnahme erledigten. Die entsprechenden Akten wurden im vorliegen- den Verfahren ediert (W 17 296 der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte sowie Akten U 10 24921 und U 10 30886 der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland). Es ist nicht ersichtlich, dass sich an der Sachlage seit diesen zwei Entscheiden etwas geändert hätte. C.________ macht in ihrer Anzeige gel- tend, die verantwortlichen Personen des Auktionshauses A.________ hätten ihr die Retouren der Ein- lieferungen J.________ nicht ausgehändigt. Dass gewisse, bei der Auktion erworbene Gegenstände nicht sofort bezahlt und daher erst nach Verrechnung in das Eigentum des Ehepaars G.________ übergingen und herausverlangt werden konnten, war C.________ – wie bereits in der Nichtanhand- nahmeverfügung der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte festgehalten – aufgrund der ihr vorge- legenen Auktionsbedingungen bekannt (vgl. Akten W 17 296, pag. 04 001 002 f. sowie 04 001 026). Es ist nicht ersichtlich, dass ein Straftatbestand (insb. Sachentziehung) erfüllt wäre, sondern es han- delt sich vielmehr um eine zivilrechtliche Angelegenheit im Nachgang an eine Auktion, die nicht durch die Strafverfolgungsbehörden zu behandeln ist. Diesbezüglich wurde gemäss Ausführungen von C.________ bei Regionalgericht eine Klage auf Herausgabe hängig gemacht, wobei das Regionalge- richt Bern-Mittelland mit Entscheid vom 07.07.2020 auf diese Klage nicht eingetreten ist (vgl. Eingabe Fürsprecher B.________ vom 30.04.2021 mit Beilagen, insb. trat das Obergericht des Kantons Bern auf die Berufung von C.________ ebenfalls nicht ein). Auch ist nicht ersichtlich und wird von C.________ auch nicht weiter dargelegt, inwiefern das Aukti- onshaus oder Herr H.________ «bei der Untersuchung 2004 falsche Angaben gemacht hatte». Dafür gibt es keine Hinweise (vgl. dazu auch bereits die Verfahren U 10 24921 und U 30886 der Staatsan- waltschaft Bern-Mittelland). Diesbezüglich wäre für allfällige, mögliche Delikte zudem ohnehin auf die Verfolgungsverjährung zu verweisen, die für die von C.________ geltend gemachten Vorfälle aus dem Jahre 2004 bereits eingetreten wäre, weshalb darauf ohnehin nicht weiter einzugehen ist (z.B. falsche Beweisaussage gemäss Art. 306 StGB i.V.m. Art. 97 Abs. 1 Bst. c StGB, der eine Ver- jährungsfrist von 10 Jahren vorsieht, z.B. Betrug gemäss Art. 146 StGB oder falsche Zeugnis gemäss Art. 307 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 97 Abs. 1 Bst. b StGB, der eine Verjährungsfrist von 15 Jahren vor- sieht. Es ist damit kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertigt. Das Verfahren wird daher einge- stellt (Art. 319 Abs. 1 Bst. a StGB). Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, sie habe im Verfahren vor Regionalge- richt betreffend ihre Teilklage Unterlagen erhalten. Mit diesen Unterlagen könne sie beweisen, dass das Auktionshaus – nicht wie im Verfahren von 2004 bis 2006 an- gegeben – die Retouren der Einlieferungen J.________ sowie die verrechneten 3 Verkäufe, die sich 1997 noch beim Auktionshaus befunden hätten, im Jahr 2002 an Herrn H.________ ausgehändigt habe. Diese würden auf der von Herrn H.________ unterzeichneten Empfangsbestätigung fehlen. Die Beschuldigten könnten zudem nicht ersitzen, da sie nicht gutgläubig seien. Ferner habe Herr D.________ vor dem Regionalgericht zugegeben, dass das Auktionshaus weder die geforderten Retouren noch die verrechneten Käufe an Herrn H.________ her- ausgegeben habe. Die Beschwerdeführerin bezieht sich auf ein internationales Ab- kommen, welches die Schweiz dazu verpflichte, dass rechtmässige Eigentümer entzogene Kulturgüter zurückerhalten würden. Herr B.________ habe gegenüber dem Regionalgericht erklärt, dass die Gegenstände verkauft worden seien. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin seien diese Verkäufe nie ver- rechnet worden, womit das Auktionshaus seine Sorgfaltspflicht verletzt habe. 3.2 Die Beschuldigte führt in ihrer Stellungnahme aus, die Beschwerdeführerin mache keine Beschwerdegründe gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO geltend. Soweit sie sich auf das Kulturgütertransfergesetz (KGTG) vom 20. Juni 2003 berufe, sei dies un- tauglich, da die Geschäftsbeziehungen der Galerie mit dem Ehemann der Be- schwerdeführerin (und ihr selbst) in zeitlicher Hinsicht auf den 12. Oktober 1983 zurückgehen würden und definitiv am 27. Januar 1994 und dann am 23. Juli 1997 beendet worden seien; das KGTG sei zum damaligen Zeitpunkt noch nicht in Kraft gewesen und sei ferner nicht auf die dargelegte Geschäftsbeziehung anwendbar, sondern regle die Einfuhr von Kulturgut in die Schweiz, seine Durch- und Ausfuhr sowie seine Rückführung in die Schweiz, womit eine illegale Ein- und Ausfuhr ver- hindert werden solle. Die Beschuldigte macht geltend, in einem vier Jahre dauern- den Prozess habe das Handelsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 17. Okto- ber 2001 Nr. 8634 die langjährige Geschäftsbeziehung des Auktionshauses mit G.________ sel. (und der Beschwerdeführerin) abgehandelt und darüber befun- den, wer wem wieviel zu bezahlen und wer wem etwas herauszugeben habe. Un- geachtet dessen habe die Beschwerdeführerin zwei Strafanzeigen gegen das Auk- tionshaus resp. dessen Verantwortliche eingereicht, auf die jeweils nicht eingetre- ten worden sei und die dagegen erhobenen Beschwerden abgewiesen worden sei- en. 2018 habe es die Beschwerdeführerin vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland mit einer Teilklage versucht, wogegen die Galerie mit einem Klageabweisungsan- trag und mit einem alles umfassenden, in zeitlicher Hinsicht klar definierten Wider- klageantrag im Sinne einer negativen Feststellungswiderklage reagiert habe, wo- nach sie der Beschwerdeführerin nichts herauszugeben habe und ihr nichts schul- de. Das Regionalgericht sei dieser Auffassung mit Urteil vom 7. Juli 2020 vollum- fänglich gefolgt. Es sei auf die Teilklage nicht eingetreten und habe die negative Feststellungswiderklage – wie beantragt – gutgeheissen. Mit den genannten Urtei- len, Entscheiden und Nichteintretensbefunden stehe definitiv und unwiderruflich fest, dass das Auktionshaus und ebenso wenig die Verantwortlichen des Auktions- hauses der Beschwerdeführerin aus den am 12. Oktober 1983 begonnenen und am 27. Januar 1994 und dann am 23. Juli 1997 mit der Übereignung der K.________ beendeten Geschäftsbeziehungen und nach der Erfüllung von Ziffer 1 und 2 des Urteilsdispositivs des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 17. Januar 2001, Nr. 8634, nichts herauszugeben hätten und nichts schulden würden. Sämtli- 4 che Auktionen im genannten Zeitraum seien damit abgehandelt, was sie bereits mit dem Urteil des Handelsgerichts vom 17. Oktober 2001 gewesen seien. Mit einer ungewöhnlich aggressiven Kampagne habe die Beschwerdeführerin das Auktionshaus sowohl beim L.________ als auch bei der M.________ und dem E.________ diskreditiert. Damit habe die Beschwerdeführerin den Tatbestand der versuchten Nötigung erfüllt. Für das Auktionshaus A.________ und den dort verantwortlichen Personen sei es nicht mehr zumutbar, sich mit der «Akte C.________» zu befassen. 3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft macht geltend, dass es sich vorliegend um eine rein zivilrechtliche Streitigkeit handle, welche vor den kantonalen Gerichtsinstanzen be- reits abschlägig beurteilt worden sei. Weiter seien die angeblich falschen Angaben bei der Untersuchung im Jahr 2004 bereits in den Verfahren U 10 24921 und U 10 30886 – soweit Herrn H.________ betreffend – rechtskräftig beurteilt. Ohnehin wä- re für diese Vorfälle zwischenzeitlich die Verfolgungsverjährung eingetreten und al- lein aus diesem Grund eine Verfahrenseinstellung angezeigt gewesen. Die Verfah- renseinstellung erweise sich damit als rechtmässig und die Beschwerde sei abzu- weisen, soweit darauf eingetreten werden könne. 4. 4.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft namentlich die Ein- stellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip und verlangt, dass das Verfahren im Zweifel seinen Fortgang nimmt. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass – sofern die Erledigung mit ei- nem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch ge- nauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 138 IV 186 E. 4.1.). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 49 vom 25. April 2017 E. 7.1 mit Hin- weis). Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein Ermessenspiel- raum zu (BGE 138 IV 186 E. 4.1). Kommt die Staatsanwaltschaft nach erschöpfen- der Beweiserhebung bei objektiver Betrachtung zur Ansicht, der strafrechtliche Vorwurf sei nicht erstellt und eine Verurteilung komme nicht in Frage, hat sie die Einstellung des Verfahrens zu verfügen. Erachtet sie hingegen einen Tatverdacht als erhärtet, hat sie in «dubio pro duriore» Anklage zur erheben (Urteil des Bun- desgerichts 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des straf- rechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zu- ständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 5 241 E. 2.2.1, 138 IV 186 E. 4.1 und 138 IV 86 E. 4.1, Urteil des Bundesgerichts 6B_1195/2019 vom 28. April 2020 E. 3.1). 4.2 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtens. Es kann auf die zutreffen- den Erwägungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung und die Stellungnahmen der Generalstaatsanwaltschaft und der Beschuldigten verwiesen werden. Diesen bleibt nur Weniges beizufügen. Die Staatsanwaltschaft hat sich mit der Beweislage auseinandergesetzt und die Verfahrenseinstellung nachvollziehbar begründet. Ihr kann insbesondere keine unvollständige Sachverhaltserhebung und keine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» vorgeworfen werden. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt – soweit sie überhaupt ihren Be- gründungspflichten nachkommt – verfängt nicht. Der Beschwerdeführerin gelingt es nicht, durch ihre Ausführungen in der Beschwerde die Argumente für eine Einstel- lung zu entkräften. Eine Verurteilung erscheint unter Einbezug der gesamten Um- stände als von vornherein unwahrscheinlich. Dies aus folgenden Gründen: 4.2.1 Vorab ist auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Beschuldigte bzw. Herr H.________ «bei der Untersuchung 2004 falsche Angaben» gemacht habe, einzugehen. Für ein solches Verhalten liegen keinerlei Hinweise vor, was sich bereits – soweit Herrn H.________ betreffend – aus den Verfahren U 10 24921 und U 10 30886 der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland ergibt. Wie bereits die Staatsanwaltschaft und die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführten, ist für diese Vorfälle sowohl nach dem zum damaligen Zeitpunkt gel- tenden Recht als auch nach den aktuellen Bestimmungen sowie unter Berücksich- tigung des geltenden Grundsatzes der «lex mitior» (Art. 2 Abs. 2 StGB) die Verfol- gungsverjährung eingetreten. Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches betreffend die Verfolgungsverjährung sind per 1. Oktober 2002 geändert worden. Danach ver- jährte die Strafverfolgung in 15 Jahren, wenn die Tat mit Gefängnis von mehr als drei Jahren oder Zuchthaus bedroht ist (Art. 70 Abs. 1 lit. b StGB), und in sieben Jahren, wenn die Tat mit einer anderen Strafe bedroht ist (lit. c). Diese Regelung entsprach mit einer terminologischen Anpassung (Freiheitsstrafe statt Zuchthaus und Gefängnis) derjenigen, wie sie aufgrund des am 1. Januar 2007 in Kraft ge- setzten revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches Geltung hatte (Art. 97 Abs. 1 und 3 StGB). Am 1. Januar 2014 trat wiederum eine neue Fassung von Art. 97 Abs. 1 StGB in Kraft, wonach die Strafverfolgung in 10 Jahren verjährt, wenn die Tat mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren bedroht und in sieben Jah- ren, wenn die Tat mit einer anderen Strafe bedroht ist (Art. 97 Abs. 1 Bst. c und d StGB). Damit wurde das Verfahren auch vor diesem Hintergrund zu Recht einge- stellt. 4.2.2 Ebenso wenig lassen sich unter dem Titel der Sachentziehung strafbare Handlun- gen der Beschuldigten erkennen. Es handelt sich – wenn überhaupt – um eine zivil- rechtliche Streitigkeit. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Retouren und Einlieferungen J.________ seien nicht an Herrn H.________ ausgehändigt worden und seien nicht Gegenstand der Verfahren von 2004 bis 2006 gewesen, vermag sie aus strafrechtlicher Sicht nichts für sich abzuleiten. Die zahlreichen ak- tenkundigen Korrespondenzen, Belege und Urteile zeigen deutlich auf, dass sämt- liche angebliche «Sachentziehungen» bereits Gegenstand jahrelanger weitgehend 6 erfolgloser Prozessführung waren. Die Beschwerdeführerin war die Ehefrau des verstorbenen Antiquitätenhändlers G.________ sel., der von 1983 bis 1994 mit der Beschuldigten Geschäftsbeziehungen führte. Aufgrund streitiger Ansprüche aus diesen Geschäftsbeziehungen reichte G.________ sel. am 28. August 1997 gegen die Beschuldigte eine Klage beim Handelsgericht des Kantons Bern ein (Nr. 8634). Das Handelsgericht hiess die Klage mit Urteil vom 17. Oktober 2001 teilweise gut und wies die Beschuldigte an, G.________ sel. diverse Kunstgegenstände heraus- zugeben und ihm einen Betrag von CHF 38'099.00 zu bezahlen. Eine dagegen er- hobene Berufung sowie eine staatsrechtliche Beschwerde durch G.________ sel. wurden abgewiesen. Das Regionalgericht Bern-Mittelland trat auf eine Klage der Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 7. Juli 2020 infolge Sperrwirkung der mate- riellen Rechtskraft des Urteils des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 17. Ok- tober 2001 nicht ein. Weiter stellte es fest, dass die Beklagte/Widerklägerin [Be- schuldigte] der Klägerin/Widerbeklagten [Beschwerdeführerin] – soweit den über die Teilklage hinausgehenden, nicht eingeklagten Teilanspruch betreffend – aus den am 12. Oktober 1983 begonnenen und am 27. Januar 1994 und dann am 23. Juli 1997 mit der Übereignung der N.________ [recte: K.________] gemäss Teil- vereinbarung Klageantwort-Beilage Nr. 15 beendigten Geschäftsbeziehungen, und seit der Erfüllung von Ziffer 1 und 2 des Dispositivs des Handelsgerichts des Kan- tons Bern vom 17.Januar 2001 nichts herauszugeben habe und nichts schulde. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat die 1. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern mit Entscheid vom 9. März 2021 nicht ein. Aus den Erwägungen er- gibt sich, dass die Beschwerdeführerin ihren Eigentumsanspruch zu wenig sub- stantiiert habe und die eingereichten Beweismittel ohnehin nicht geeignet seien, ihr Eigentum zu beweisen. Sie habe die Erbschaft ausgeschlagen und könne sich nicht auf die Abtretungsvereinbarung vom 1. November 1998 berufen, da der Her- ausgabeanspruch nicht mittels Zession an die Beschwerdeführerin habe abgetre- ten werden können. Die Vereinbarung vom 1. November 1998 stelle auch keine Besitzanweisung dar, weshalb es an einer Besitzesübertragung mangle und das Eigentum an den Gegenständen nicht auf die Beschwerdeführerin übergegangen sei (vgl. Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 7. Juli 2020 [CIV 18 5709/18 6812] und Entscheid der 1. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 9. März 2021 [ZK 21 23/21 25] E. 6.3 f.). Ob die Beschwerdeführerin Ei- gentumsansprüche geltend machen kann oder ihr Ansprüche aus anderen dingli- chen Rechten zustehen – wie von Art. 141 StGB vorausgesetzt – ist mithin mehr als fraglich, zumal auch die Retouren der J.________ Gegenstand dieser Verein- barung waren. 4.2.3 Neben den Zivilprozessen waren die Geschäftstätigkeit zwischen der Beschuldig- ten und G.________ sel. sowie die darauf bezogenen Auseinandersetzungen auch Gegenstand des Aufhebungsbeschlusses des Untersuchungsrichteramts III Bern- Mittelland vom 19. Juli 2004, der am 25. Oktober 2004 durch die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern geschützt worden war. Schliesslich verfügte die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte am 6. November 2017 die Nichtan- handnahme, welche durch die Beschwerdekammer mit Beschluss vom 9. Februar 2018 geschützt wurde. 7 Wie der Beschwerdeführerin bereits mit diesem Beschluss mitgeteilt worden war, sind diese Streitigkeiten nicht erneut via Strafbehörden aufzugreifen. Dem stehen grundsätzlich auch die obgenannten Verfahren aus den Jahren 2004 und 2017/2018 entgegen. Der Grundsatz «ne bis in idem» ist in Art. 11 Abs. 1 StPO ge- regelt. Demnach darf, wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigespro- chen worden ist, wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden. Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung (und eine Nichtanhandnahmeverfügung) kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO; Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 320 Abs. 4 StPO). Tatidentität liegt vor, wenn dem ersten und dem zweiten Strafverfahren identische oder im Wesentlichen gleiche Tatsa- chen zugrunde liegen. Auf die rechtliche Qualifikation dieser Tatsachen kommt es nicht an (BGE 144 IV 362 E. 1.3.2). Das Verbot der doppelten Bestrafung bzw. Strafverfolgung bildet ein Verfahrenshindernis. Die aufgeführten Verfahren betrafen denselben Lebenssachverhalt, weshalb sich die Sperrwirkung nicht durch eine an- dere rechtliche Bezeichnung («Veruntreuung» oder «Nichtherausgabe bzw. Sach- entziehung») beseitigen lässt. Entsprechend kann auch die Verfolgungsverjährung, welche bereits zum Zeitpunkt des Beschlusses vom 25. Oktober 2004 eingetreten war, nicht neu zu laufen beginnen. 4.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie werden der geleisteten Sicherheit von CHF 2’000.00 entnommen. Die Beschuldigte hat Anspruch auf eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Da Fürsprecher B.________ keine Honorarnote eingereicht hat, wird die Entschädigung auf pauschal CHF 2’000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt und der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt (BGE 147 IV 47). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, trägt die Be- schwerdeführerin. Sie werden der von der Beschwerdeführerin geleisteten Sicherheit entnommen. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschuldigten für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von pauschal CHF 2’000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. 4. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - der Beschuldigten, v.d. Fürsprecher B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin I.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 14. Oktober 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Volknandt Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt resp. von der geleisteten Sicherheit entnommen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 9