4. Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, er erhebe Beschwerde, weil er das Recht habe, sich von seiner Schweizerischen Staatsbürgerschaft zu lösen. 5. 5.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig