Den aufgeführten Entscheid des Migrationsdienstes hat er nicht beigelegt. […] Die Strafverfolgungsbehörde ist nicht zuständig zur Überprüfung von Verwaltungsverfahren oder Entscheiden anderer Behörden oder Gerichte. Dafür stehen die in den entsprechenden Verfahren vorgesehenen Rechtsmittel oder Beschwerdemöglichkeiten offen. Anhaltspunkte auf strafbare Handlungen der Migrationsbehörde lassen sich im Schreiben von A.________ nicht erkennen, werden darin weder begründet, noch belegt. Das Begehren auf Ausbürgerung ist ausschliesslich verwaltungsrechtlicher Natur und demzufolge nicht Sache der Staatsanwaltschaft.