__ und Schweizerische Staatsbürgerschaft besitze. Jedoch sei sein Antrag durch den Migrationsdienst abgelehnt worden mit der Begründung, dass gemäss Art. 20 Abs. 1 lit b des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht und Art. 23 Abs. 1 Zivilgesetzbuch der Aufenthalt in einer Strafanstalt keinen Wohnsitz begründe. Er scheint mit diesem Entscheid offenbar nicht einverstanden zu sein, führt indessen in seinem Schreiben nicht weiter aus, weshalb und weshalb er sich mit dieser Klage an die Staatsanwaltschaft wendet. Den aufgeführten Entscheid des Migrationsdienstes hat er nicht beigelegt.