1. Mit Verfügung vom 15. Januar 2021 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen das Amt für Bevölkerungsdienste, Migrationsdienst (nachfolgend: Beschuldigter), wegen angeblichen Amtsmissbrauchs nicht an die Hand. Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 20. Januar 2021 Beschwerde. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). Es ergeht ein direkter Beschluss.