Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 26 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 1. Februar 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte Amt für Bevölkerungsdienste, Migrationsdienst, Ostermundi- genstrasse 99B, 3006 Bern Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern A.________ Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 15. Januar 2021 (BM 21 811) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 15. Januar 2021 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen das Amt für Bevölkerungsdienste, Migrationsdienst (nachfolgend: Beschuldigter), wegen an- geblichen Amtsmissbrauchs nicht an die Hand. Dagegen erhob A.________ (nach- folgend: Beschwerdeführer) am 20. Januar 2021 Beschwerde. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellung- nahme (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). Es ergeht ein di- rekter Beschluss. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die (knapp) form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die angefochtene Verfügung, aus der sich auch der rechtserhebliche Sachverhalt ergibt, ist wie folgt begründet: Mit Schreiben vom 5. Dezember 2020 an das Ministère public de l'arrondissement du Nord vaudois in Yverdon erstattet A.________ Anzeige/Klage («je désire porter plainte») gegen den Migrationsdienst des Kantons Bern, Amt für Bevölkerungsdienst. Er habe einen Antrag auf Aberkennung und Verzicht der Schweizer Staatsbürgerschaft gestellt, da er die C.________ und Schweizerische Staatsbürger- schaft besitze. Jedoch sei sein Antrag durch den Migrationsdienst abgelehnt worden mit der Begrün- dung, dass gemäss Art. 20 Abs. 1 lit b des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht und Art. 23 Abs. 1 Zivilgesetzbuch der Aufenthalt in einer Strafanstalt keinen Wohnsitz begründe. Er scheint mit diesem Entscheid offenbar nicht einverstanden zu sein, führt indessen in seinem Schrei- ben nicht weiter aus, weshalb und weshalb er sich mit dieser Klage an die Staatsanwaltschaft wendet. Den aufgeführten Entscheid des Migrationsdienstes hat er nicht beigelegt. […] Die Strafverfolgungs- behörde ist nicht zuständig zur Überprüfung von Verwaltungsverfahren oder Entscheiden anderer Behörden oder Gerichte. Dafür stehen die in den entsprechenden Verfahren vorgesehenen Rechts- mittel oder Beschwerdemöglichkeiten offen. Anhaltspunkte auf strafbare Handlungen der Migrations- behörde lassen sich im Schreiben von A.________ nicht erkennen, werden darin weder begründet, noch belegt. Das Begehren auf Ausbürgerung ist ausschliesslich verwaltungsrechtlicher Natur und demzufolge nicht Sache der Staatsanwaltschaft. 4. Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, er erhebe Beschwerde, weil er das Recht habe, sich von seiner Schweizerischen Staatsbürgerschaft zu lösen. 5. 5.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig 2 nicht erfüllt sind. Gemäss Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO eröffnet die Staatsanwalt- schaft eine Untersuchung, wenn sich aus der Strafanzeige ein hinreichender Tat- verdacht ergibt. 5.2 Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Was der Beschwerdeführer gegen die aus rechtlicher Sicht überzeugend begründete angefochtene Verfügung vor- trägt, verfängt nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3). Ein solcher Anfangsverdacht liegt eindeutig nicht vor. Der vorgebrachte Tatbestand (Amts- missbrauch) ist mit Blick auf den geschilderten Sachverhalt offensichtlich nicht er- füllt. Auch sind keine anderen potenziell erfüllten Straftatbestände erkennbar. Es liegt kein strafbares Verhalten des Beschuldigten vor. 5.3 Nach dem Gesagten wird die Beschwerde abgewiesen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt D.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 1. Februar 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Müller i.V. Gerichtsschreiberin Lustenberger Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 4