3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwältin C.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 16. Juni 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: