6. Dem kann sich die Beschwerdekammer anschliessen. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag daran nichts zu ändern, zumal er in seiner Beschwerde sinngemäss und zusammenfassend geltend macht, er werde von seinen Nachbarn («kriminelle Syrer») mittels Mikrowellenbeschuss gefoltert. 7. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.