Obwohl B.________ zumindest teilweise die Straftatbestände ausdrücklich nennt, schildert er keinen konkreten Sachverhalt und begründet in keiner Weise, inwiefern er die gerügten Straftatbestände durch die angezeigte Person als erfüllt erachtet. Es fehlen insbesondere Angaben dazu, wo, wann und welche genauen Tathandlungen die angezeigte Person verübt haben soll. Es ist demnach nicht ersichtlich, was der angezeigten Person überhaupt vorgeworfen wird. Das Schreiben enthält vielmehr wirre Ausführungen, denen schwer zu folgen ist und die wenig Bezug zur Realität aufweisen.