5. Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme wie folgt: «Eine Erklärung gegenüber einer Behörde ist nur dann als Strafanzeige zu betrachten, wenn sie auf eine konkrete angeblich strafbare Handlung Bezug nimmt. Pauschale Schuldzuweisungen ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt sind keine Strafanzeigen i.S.v. Art. 301 StPO. Zur Vermeidung von Unklar- 2 heiten wird indes auch in solchen Fällen eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (BSK StPO- RIEDO/BONER, Art. 301 N 11).