1. Mit Verfügung vom 21. Mai 2021 (zugestellt: 29. Mai 2021) nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen Gerichtspräsidentin A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen angeblichen Amtsmissbrauchs, Strafvereitelung im Amt, Willkür etc. nicht an die Hand. Gegen diese Verfügung erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 4. Juni 2021 (Poststempel: 4. Juni 2021) Beschwerde. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtet die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO;