2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 3‘000.00, werden zur Hälfte, ausmachend CHF 1’500.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Die restlichen CHF 1’500.00 trägt der Kanton Bern. 3. Dem Beschwerdeführer wird vom Kanton Bern für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine anteilsmässige Parteientschädigung von CHF 2'500.00 zugesprochen. Diese wird mit den ihm auferlegten Verfahrenskosten von CHF 1'500.00 (Ziffer 2 hiervor) verrechnet, weshalb ihm noch ein Betrag von CHF 1'000.00 auszuzahlen ist.