1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffern 2 und 4 der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 23. April 2021 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Kausalität zwischen der gegen den Beschwerdeführer geführten Strafuntersuchung und dem aus dem Ausschluss aus dem Vergabeverfahren resultierenden Schaden zu bejahen ist. Das Verfahren geht zur Beurteilung des Schadens an die Staatsanwaltschaft zurück. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.