Auslagen und MWST) resp. der geltend gemachte Aufwand von 16 Stunden für das Studium der angefochtenen Verfügung und die Ausarbeitung der Beschwerde erscheint daher als überhöht. Als angemessen erachtet die Kammer – unter Berücksichtigung der Komplexität und Bedeutung der Streitsache sowie des Rahmentarifs (vgl. Art. 41 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11] und Art. 17 Abs. 1 Bst. f der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes [PKV; BSG 168.811]) – ein Honorar für das Beschwerdeverfahren von insgesamt CHF 5'000.00 (inkl. Auslagen und MWST).