Betreffend den ab 23. April 2021 (konkret: 30. April 2021) betriebenen Aufwand kann den Akten entnommen werden, dass sich die Rechtsvertretung bereits im Rahmen ihrer Eingabe gemäss Art. 318 StPO (Eingabe vom 27. Januar 2021) einlässlich mit dem Sachverhalt und den sich stellenden Fragen auseinandergesetzt hat. Die Beschwerde basiert hauptsächlich auf den dort bereits gemachten Ausführungen. Das von der Rechtsvertretung im Rahmen des Beschwerdeverfahren veranschlagte Honorar von CHF 6’125.00 (exkl. Auslagen und MWST)