429 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Aufwendungen, welche ihm im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft entstanden sind, werden von Letzterer festzulegen sein. Der Beschwerdeführer hat eine Honorarnote seiner Rechtsvertretung eingereicht, welcher über den seit 21. Dezember 2020 getätigten Aufwand Auskunft gibt (Beschwerdebeilage 16). Betreffend den ab 23. April 2021 (konkret: 30. April 2021) betriebenen Aufwand kann den Akten entnommen werden, dass sich die Rechtsvertretung bereits im Rahmen ihrer Eingabe gemäss Art. 318 StPO (Eingabe vom 27. Januar 2021) einlässlich mit dem Sachverhalt und den sich stellenden Fragen auseinandergesetzt hat.