Hinsichtlich des Antrags auf Zusprache einer durch die Beschwerdekammer festgesetzten Entschädigung unterliegt er jedoch. Angesichts dessen rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 3’000.00, zur Hälfte, ausmachend CHF 1’500.00, aufzuerlegen. Die andere Hälfte der Verfahrenskosten trägt der Kanton Bern. 9.2 Darüber hinaus ist dem Beschwerdeführer vom Kanton Bern für die Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Teilentschädigung auszurichten (Art. 436 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst.