9. 9.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Beschwerdeführer obsiegt im vorliegenden Beschwerdeverfahren insoweit, als seinem Eventualantrag auf Feststellung der Kausalität und Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zwecks Festsetzung des Schadens gutgeheissen wird. Hinsichtlich des Antrags auf Zusprache einer durch die Beschwerdekammer festgesetzten Entschädigung unterliegt er jedoch.