8. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen. Dispositivziffern 2 und 4 der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 23. April 2021 sind aufzuheben und die Kausalität zwischen der gegen den Beschwerdeführer geführten Strafuntersuchung resp. den am 9. Mai 2016 erfolgten Zwangsmassnahmen und dem aus dem Ausschluss aus dem Vergabeverfahren resultierenden Schaden 33 ist zu bejahen. Das Verfahren ist an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen zwecks Prüfung des Schadens. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.