Inwieweit im Rahmen der Schadensbeurteilung noch weitere Abklärungen nötig sein werden (u.a. mit Blick auf eine allfällige Schadensreduktion [vgl. vorne E. 6.5.3 betreffend Möglichkeit einer früheren Entlassung]), wird die Staatsanwaltschaft – allenfalls auch auf entsprechende Anträge des Beschwerdeführers hin – zu beurteilen haben.