Die Sache geht folglich – soweit die Rechtsbegehren 1 bis 4 betreffend – an die Staatsanwaltschaft zur Fortführung des Verfahrens (zur Prüfung des konkreten Schadens) zurück. Dem Rechtsbegehren 5, wonach eventualiter die Kausalität festzustellen und die Sache zur Festsetzung des Schadens zurückzuweisen sei, wird insoweit entsprochen. Inwieweit im Rahmen der Schadensbeurteilung noch weitere Abklärungen nötig sein werden (u.a. mit Blick auf eine allfällige Schadensreduktion [vgl. vorne