Mangels Bejahung der Adäquanz hat sich die Staatsanwaltschaft selbstredend noch nicht mit den einzelnen Schadenspositionen auseinandergesetzt. Dem Beschwerdeführer ginge eine Instanz verloren, wenn die Beschwerdekammer nun erstmals über die einzelnen Schadenspositionen befinden würde und er mit den entsprechenden Folgerungen nicht einverstanden wäre. Die Sache geht folglich – soweit die Rechtsbegehren 1 bis 4 betreffend – an die Staatsanwaltschaft zur Fortführung des Verfahrens (zur Prüfung des konkreten Schadens) zurück.