6.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass keine kausalitätsunterbrechenden Ursachen ausgemacht werden können. Die Adäquanz ist zu bejahen und dem Beschwerdeführer ist der Schaden, der ihm aus der Nichtwahrung des Termins/der Frist vom 9. Mai 2016 entstanden ist, grundsätzlich zu entschädigen.